Allgemeine Mandatsbedingungen der
Anwaltskooperation
Der jeweilige Rechtsanwalt (m/w) der Anwaltskooperation bearbeitet die von ihm
übernommenen Mandate jeweils auf eigene Rechnung und Verantwortung zu folgenden
Bedingungen:
Vorbemerkung
Diese Mandatsbedingungen haben für alle Leistungen eines Rechtsanwalts der
Anwaltskooperation Immobilienrecht Gültigkeit, insbesondere für die Geschäftsbesorgung,
die Prozessführung sowie die Erteilung von Rat oder Auskünften.
Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem
Mandanten, soweit der Mandant Unternehmer ist.
Abweichungen von den Mandatsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung des Rechtsanwalts. Das gilt auch für einen Verzicht auf die
Schriftform. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Nutzungsbedingungen
werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung stimmt der
Rechtsanwalt ausdrücklich schriftlich zu.
I.
Mandatsverhältnis: Entstehen, Kooperation, Haftung
Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch einen der Rechtsanwälte
der Anwaltskooperation Immobilienrecht -und nur mit diesem persönlich- zustande (im
Folgenden „Rechtsanwalt“). Bis zur Auftragsannahme bleibt jeder Rechtsanwalt in seiner
Entscheidung über die Annahme frei.
Ein Mandatsverhältnis entsteht ausschließlich mit dem Rechtsanwalt, welcher gemäß
vorstehendem Absatz einen Auftrag angenommen hat. Mit dem weiteren Rechtsanwalt
dieser Kooperation entsteht kein Rechts- oder Mandatsverhältnis. Die Rechtsanwälte
dieser Kooperation arbeiten jeweils rechtlich und wirtschaftlich getrennt voneinander und
auf eigene Rechnung und Verantwortung.
Für die Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und
Nebenpflichten durch einen Kooperationspartner wird eine Haftung durch den jeweils
anderen Kooperationspartner grundsätzlich (also wechselseitig) nicht übernommen, es sei
denn, dieser ist auf ausdrücklichen Auftrag des Rechtsanwalts als dessen
Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) tätig geworden. Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB
ist jede Person, deren sich der Rechtsanwalt nach den tatsächlichen Gegebenheiten und
mit seinem Willen bei der Erfüllung der mit dem Mandant zusammenhängenden
Verbindlichkeiten als Hilfsperson bedient. Durch die Empfehlung eines
Kooperationspartners oder durch die Erteilung eines Untermandats an diesen zwecks
Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins wird dieser nicht Erfüllungsgehilfe des
Rechtsanwalts im Verhältnis zum Mandanten.
Mandatsanfragen in fristgebundenen Angelegenheiten werden ausschließlich telefonisch
entgegengenommen. Eine Gewähr für die Einhaltung von Fristen bei Anfragen per Email
kann nicht übernommen werden.
Fernmündliche Auskünfte, Rat und Erklärungen der Rechtsanwälte sind nur bei
schriftlicher Bestätigung verbindlich.
Die Haftung des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis auf Schadensersatz wegen
Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher, gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie
die außervertragliche verschuldensunabhängige Haftung wird gegenüber dem Mandanten
auf 1.000.000 € (in Worten: Eine Millionen Euro) pro Schadensfall beschränkt, sofern der
Rechtsanwalt den nach § 51 a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorausgesetzten
Versicherungsschutz unterhält. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51 a BRAO
nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für
schuldhaft verursachte Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit einer Person.
II. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung
Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder
Vertretung ist nicht geschuldet. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat
der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.
III.
Gebührenhinweis
Es wird gem. § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden
Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde
gem. § 4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen.
IV.
Pflichten des Rechtsanwalts
1.
Rechtliche Prüfung
Der Rechtsanwalt ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Er unterrichtet den
Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner
Bearbeitung.
2.
Verschwiegenheit
Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht
bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut
oder sonst bekannt wird.
3.
Verwahrung von Geldern
Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren
und – vorbehaltlich V., Ziff. 7 dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche
Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.
4.
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann
verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen
hat.
V.
Obliegenheiten des Mandanten
Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung
treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:
1.
Informationserteilung
Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Mandatsauftrag
zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen
sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter
Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung
mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten
Kontakt aufnehmen.
Der Mandant informiert den Rechtsanwalt umgehend über Änderungen seiner Anschrift,
der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige
Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit
begründen.
2.
Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte
Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze des
Rechtsanwalts, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig
daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt
wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird den Rechtsanwalt sodann umgehend
darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an
Dritte übersandt werden können.
3.
Rechtsschutzversicherung
Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der
Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung
im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert
der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin
besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen
Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
4.
Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen
des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu
verarbeiten.
5.
Unterrichtung des Mandanten per Telefax
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit
bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der
Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene
Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte
Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft.
Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn
Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge
überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht
werden.
6.
Unterrichtung des Mandanten per E-Mail
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit
widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail
mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt Ziff. 5 dieser Bedingungen
entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur
eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von
Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen
besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit.
7.
Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts angemessene
Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung
des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen
Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche
Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder
sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts an diesen ab. Dieser
nimmt die Abtretung an. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene
Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.
8.
Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die
Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats
(§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der
Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
9.
Schlussbestimmungen
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen
Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung
durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am
nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht & Baurecht
Kanzleien für Immobilienrecht
Breitscheidstr. 45, 01237 Dresden
Allgemeine Mandatsbedingungen der
Anwaltskooperation
Der jeweilige Rechtsanwalt (m/w) der Anwaltskooperation bearbeitet die von ihm
übernommenen Mandate jeweils auf eigene Rechnung und Verantwortung zu folgenden
Bedingungen:
Vorbemerkung
Diese Mandatsbedingungen haben für alle Leistungen eines Rechtsanwalts der
Anwaltskooperation Immobilienrecht Gültigkeit, insbesondere für die Geschäftsbesorgung,
die Prozessführung sowie die Erteilung von Rat oder Auskünften.
Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem
Mandanten, soweit der Mandant Unternehmer ist.
Abweichungen von den Mandatsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung des Rechtsanwalts. Das gilt auch für einen Verzicht auf die
Schriftform. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Nutzungsbedingungen
werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung stimmt der
Rechtsanwalt ausdrücklich schriftlich zu.
I.
Mandatsverhältnis: Entstehen, Kooperation, Haftung
Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch einen der Rechtsanwälte
der Anwaltskooperation Immobilienrecht -und nur mit diesem persönlich- zustande (im
Folgenden „Rechtsanwalt“). Bis zur Auftragsannahme bleibt jeder Rechtsanwalt in seiner
Entscheidung über die Annahme frei.
Ein Mandatsverhältnis entsteht ausschließlich mit dem Rechtsanwalt, welcher gemäß
vorstehendem Absatz einen Auftrag angenommen hat. Mit dem weiteren Rechtsanwalt
dieser Kooperation entsteht kein Rechts- oder Mandatsverhältnis. Die Rechtsanwälte
dieser Kooperation arbeiten jeweils rechtlich und wirtschaftlich getrennt voneinander und
auf eigene Rechnung und Verantwortung.
Für die Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und
Nebenpflichten durch einen Kooperationspartner wird eine Haftung durch den jeweils
anderen Kooperationspartner grundsätzlich (also wechselseitig) nicht übernommen, es sei
denn, dieser ist auf ausdrücklichen Auftrag des Rechtsanwalts als dessen
Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) tätig geworden. Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB
ist jede Person, deren sich der Rechtsanwalt nach den tatsächlichen Gegebenheiten und
mit seinem Willen bei der Erfüllung der mit dem Mandant zusammenhängenden
Verbindlichkeiten als Hilfsperson bedient. Durch die Empfehlung eines
Kooperationspartners oder durch die Erteilung eines Untermandats an diesen zwecks
Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins wird dieser nicht Erfüllungsgehilfe des
Rechtsanwalts im Verhältnis zum Mandanten.
Mandatsanfragen in fristgebundenen Angelegenheiten werden ausschließlich telefonisch
entgegengenommen. Eine Gewähr für die Einhaltung von Fristen bei Anfragen per Email
kann nicht übernommen werden.
Fernmündliche Auskünfte, Rat und Erklärungen der Rechtsanwälte sind nur bei
schriftlicher Bestätigung verbindlich.
Die Haftung des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis auf Schadensersatz wegen
Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher, gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie
die außervertragliche verschuldensunabhängige Haftung wird gegenüber dem Mandanten
auf 1.000.000 € (in Worten: Eine Millionen Euro) pro Schadensfall beschränkt, sofern der
Rechtsanwalt den nach § 51 a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorausgesetzten
Versicherungsschutz unterhält. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51 a BRAO
nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für
schuldhaft verursachte Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit einer Person.
II. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung
Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder
Vertretung ist nicht geschuldet. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat
der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.
III.
Gebührenhinweis
Es wird gem. § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden
Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde
gem. § 4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen.
IV.
Pflichten des Rechtsanwalts
1.
Rechtliche Prüfung
Der Rechtsanwalt ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Er unterrichtet den
Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner
Bearbeitung.
2.
Verschwiegenheit
Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht
bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut
oder sonst bekannt wird.
3.
Verwahrung von Geldern
Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren
und – vorbehaltlich V., Ziff. 7 dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche
Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.
4.
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann
verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen
hat.
V.
Obliegenheiten des Mandanten
Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung
treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:
1.
Informationserteilung
Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Mandatsauftrag
zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen
sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter
Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung
mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten
Kontakt aufnehmen.
Der Mandant informiert den Rechtsanwalt umgehend über Änderungen seiner Anschrift,
der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige
Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit
begründen.
2.
Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte
Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze des
Rechtsanwalts, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig
daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt
wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird den Rechtsanwalt sodann umgehend
darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an
Dritte übersandt werden können.
3.
Rechtsschutzversicherung
Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der
Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung
im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert
der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin
besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen
Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
4.
Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen
des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu
verarbeiten.
5.
Unterrichtung des Mandanten per Telefax
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit
bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der
Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene
Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte
Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft.
Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn
Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge
überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht
werden.
6.
Unterrichtung des Mandanten per E-Mail
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit
widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail
mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt Ziff. 5 dieser Bedingungen
entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur
eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von
Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen
besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit.
7.
Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts angemessene
Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung
des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen
Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche
Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder
sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts an diesen ab. Dieser
nimmt die Abtretung an. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene
Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.
8.
Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die
Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats
(§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der
Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
9.
Schlussbestimmungen
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen
Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung
durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am
nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
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